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Dachdecker Müthing

 

 Seit 75 Jahren

Dachdecker aus Leidenschaft

 

    

  

1935

In Tupelo, Mississippi, wird Elvis Aaron Presley geboren. Eine Brauerei in den USA bringt das erste Dosenbier heraus, in Deutschland wird das erste reguläre Fernsehprogramm der Welt ausgestrahlt und mein Großvater Heinrich Müthing gründet seinen Dachdecker-Betrieb. Während Elvis zum jungen Mann heranwächst, das Dosenbier sich in den Konsumgewohnheiten festsetzt und das Fernsehen sich zwischen Radio und Kino drängelt, erwirbt sich mein Großvater den Ruf eines zuverlässigen und kompetenten Handwerkers. Eine seiner ersten Baustellen ist die Kirche in Antfeld.

Elvis ist auf dem Weg zum Star, als mein Vater seine Meisterprüfung ablegt und wenig später den Betrieb übernimmt. Er verankert unseren Familienbetrieb fest in der regionalen Wirtschaftslandschaft.

Als ich den Betrieb 1996 übernehme, ist Elvis zwar schon fast 20 Jahre tot, seine Musik jedoch überdauert die Zeit. Und auch ich erlebe in diesen Tagen, fast 75 Jahre nach der Gründung des Dachdeckerbetriebes Müthing, so etwas wie eine Zeitreise. Der Auftrag zur Sanierung des Kirchendaches in Antfeld führt mich zurück an die beruflichen Anfänge meines Großvaters. Ein schöner Brückenschlag wie ich finde. Er zeigt, dass uns unsere Kunden über Generationen treu bleiben. Folgerichtig gebührt ihnen unser Dank, jenen Menschen, die uns mit jedem Auftrag ihr Vertrauen schenken.

Herzlichen Dank!

Ihr Werner Müthing

Hier finden Sie unsere Firmenbroschüre

 

 


 

 

Steuerbonus für Handwerksleistungen

(§ 35a Abs. 3 EStG)
Seit dem 01.01.2009 wurde der Steuerbonus für Handwerkerrechnungen nochmal verdoppelt! 

 

 

Sie bekommen Ihr Geld, indem Sie die Handwerkerrechnung im Rahmen der jährlichen Steuererklärung einreichen. Der Steuerbonus wird mit der
festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.

P.S. trotz gründlicher Recherche übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt der Information

Max. 1200 Euro (20 % von 6.000,00 Euro) können pro Jahr / pro Haushalt für
-Erhaltungs-
-Modernisierungs-
-Renovierungsmaßnahmen    
für selbstgenutztes Wohneigentum oder selbstgenutzte Mietwohnungen
angesetzt werden.

Voraussetzungen:

-Leistung und Zahlung muss nach dem 31.12.2008 erbracht worden sein.
-Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.
-Rechnung muss auf das Konto das Handwerkers überwiesen werden. 
-Arbeitskosten müssen auf der Rechnung separat ausgewiesen werden.
-Materialkosten oder sonstige Waren sind nicht begünstigt. 

Der Steuerabzug entfällt, falls die Aufwendungen geltend gemacht werden für

-Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 2 EStG)
-Werbungskosten (§ 19 EStG)
-Sonderausgaben (z.B. § 10 f EStG, Denkmalschutz)
-Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
-Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (§ 8 Viertes Buch SGB)

Neben dem Steuerbonus für Handwerksleistungen gibt es zusätzlich den allgemeinen Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte (§ 35 a Abs. 2 EStG). Dieser Steuerbonus beträgt max. 4.000,00 EUR ( 20% von 20.000,00 Eur) im Jahr/pro Haushalt.                               

 

 


 

 

 
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